AGB Der Mietpark

Allgemeine Mietbedingungen Max Wild GmbH für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten an Unternehmer (B2B)

1.0 Ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Mietvertragsbedingungen

1.1 In den Mietvertrag über den Mietgegenstand werden ausschließlich diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen (im Folgenden: Mietbedingungen) einbezogen.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) des Mieters verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn er ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen hat. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen diesen Mietbedingungen und den AGB des Mieters ausschließlich diese Mietbedingungen gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den AGB des Mieters enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen Mietbedingungen fehlen.

2.0 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, den Mietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

2.3 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstands anzuzeigen.

2.4 Der Vermieter ist berechtigt, Daten (z. B. GPS) unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten, die zur Geltendmachung von Ansprüchen, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, dem Schutz des Mietgegenstands sowie der Einhaltung vertraglicher Rechte dienen.

3.0 Übergabe des Mietgegenstands, Verzug des Vermieters

3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einem einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

3.2 Der Mieter kann vom Vermieter eine Entschädigung verlangen, wenn der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe des Mietgegenstands in Verzug kommt. Die Entschädigung des Mieters ist bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den (Netto-) Betrag des täglichen Mietpreises des Mietgegenstands.

3.3 Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn er dem Vermieter nach dem vereinbarten Beginn der Mietzeit erfolglos eine angemessene Frist zur Übergabe des Mietgegenstands gesetzt hat.

4.0 Bei der Übergabe des Mietgegenstands vorhandene Mängel

4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2 Alle bei der Übergabe erkennbaren und dessen Eignung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht nur unerheblich mindernden Mängel des Mietgegenstands hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach dessen Annahme schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter diese Anzeige gilt der Mietgegenstand in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter bei der Übergabe des Mietgegenstands vorhandene, aber nicht erkennbare Mängel im Sinne des Satzes 1 nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Vermieter schriftlich anzeigt.

4.3 Der Vermieter hat alle bei der Übergabe vorhandenen und ihm gemäß der Ziff.4.2 dieser Mietbedingungen rechtzeitig schriftlich angezeigten Mängel des Mietgegenstands auf seine Kosten zu beseitigen. Anstatt solche Mängel zu beseitigen, kann der Vermieter dem Mieter auch einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung stellen Während der Reparatur des Mietgegenstands durch den Vermieter ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit.

4.4 Der Mieter kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn der Vermieter eine ihm vom Mieter gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen und von ihm rechtzeitig schriftlich gerügten Mangels des Mietgegenstands schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt. Dies gilt auch, wenn die Beseitigung eines solchen Mangels durch den Vermieter fehlschlägt.

5.0 Haftung des Vermieters bei Verletzung von Nebenpflichten und Vermietung mit Bedienungspersonal

5.1 Die Bestimmungen der Ziff. 4.3 und 4.4 dieser Mietbedingungen gelten entsprechend, wenn der Vermieter vor oder nach Abschluss des Mietvertrags eine ihm obliegende Hinweis-, Beratungs- oder sonstige Nebenpflicht, insbesondere hinsichtlich der Anleitung für die Bedienung und Wartung des Mietgegenstands, nicht oder mangelhaft erfüllt.

5.2 Der Mieter kann Schadensersatz wegen der schuldhaften Verletzung der dem Vermieter vor und nach Abschluss des Mietvertrags obliegenden und in der Ziff. 5.1 dieser Mietbedingungen näher bezeichneten Nebenpflichten nur in den in Ziff. 13.0 Satz 1 lit. a. bis lit. d. dieser Mietbedingungen geregelten Fällen verlangen.

5.3 Bei Vermietung des Mietgegenstands mit Bedienungspersonal haftet der Vermieter für durch das Bedienungspersonal verursachte Schäden nur, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Das Bedienungspersonal darf vom Mieter ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstands und keinesfalls zu anderen Arbeiten einsetzt werden.

6.0 Arbeitszeit, Mietpreis, Nebenkosten, Zahlung und Abholrecht bei Zahlungsverzug

6.1 Der Berechnung der Miete liegt eine normale Nutzung des Mietgegenstands von bis zu 8 Stunden täglich auf der Basis einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) und bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde.

6.2 Der Mieter hat - unbeschadet der Ziff. 8.1 bis 8.4 dieser Mietbedingungen - den vereinbarten Mietzins auch dann vollständig zu bezahlen, wenn er den Mietgegenstand weniger als 8 Stunden am Tag oder weniger als 22 Arbeitstage im Monat nutzt.

6.3 Die an einem Arbeitstag 8 Stunden übersteigende Nutzung des Mietgegenstands sowie dessen Nutzung am Wochenende gelten als Überstunden. Überstunden hat der Mieter dem Vermieter zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis zu bezahlen. Lediglich für Baustromverteiler, Bauwagen, Baucontainer, Wasch-/Toilettenwagen, Büroeinrichtungen und Bauzäunen werden dem Mieter vom Vermieter keine Überstunden berechnet. Der Mieter hat dem Vermieter die Anzahl der angefallenen Überstunden monatlich oder bei kürzerer Mietdauer unverzüglich nach dem Ende der Mietzeit schriftlich anzuzeigen. Der Mieter hat an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der von ihm hinterzogenen Zahlung zu leisten, wenn er schuldhaft keine oder falsche Angaben über die Anzahl der angefallenen Überstunden macht.

6.4 Der vereinbarte Mietpreis beinhaltet nicht die Kosten für Hin- und Rücktransport (einschließlich Ver- und Entladen), notwendige Montagen und Demontagen, Gestellung von Betriebsstoffen und/oder Bedienungspersonal, einer Maschinenbruchversicherung u. Ä. Diese Nebenkosten hat der Mieter stets zusätzlich zum vereinbarten Mietzins zu bezahlen.

6.5 Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird vom Vermieter gesondert berechnet und ist daher vom Mieter stets zusätzlich zu bezahlen.

6.6 Ist der Mieter mit der Zahlung eines vom Vermieter nach Fälligkeit schriftlich angemahnten Betrages länger als 14 Kalendertage im Verzug, so kann der Vermieter den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters abholen und über den Mietgegenstand anderweitig verfügen. Der Mieter gestattet dem Vermieter bereits heute den Zutritt zum Mietgegenstand zum Zwecke der Abholung. Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass der Vermieter durch die Abholung des Mietgegenstands weder Haus- noch Besitzrechte des Mieters verletzt. Die dem Vermieter aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bleiben auch nach der Abholung des Mietgegenstands bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Mietzeit etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten von den Forderungen des Vermieters in Abzug gebracht.

7.0 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht sowie Abtretung der Ansprüche des Mieters gegen seine Auftraggeber

7.1 Der Mieter kann gegen Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen und nur wegen solcher (Gegen-) Ansprüche die Einrede des Zurückbehaltungsrechts geltend machen.

7.2 Der Mieter tritt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, in Höhe des jeweils offenen Mietzinses des Mietgegenstands an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

8.0 Stillliegeklausel

8.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mieter den Mietgegenstand gemietet hat, infolge von weder vom Mieter noch von dessen Auftraggeber zu vertretenden Umständen (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem 11. Kalendertag bis zum Wegfall der vorbezeichneten Umstände als Stillliegezeit.

8.2 Die auf eine bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

8.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den auf der Vorderseite dieses Mietvertrags vereinbarten Prozentsatz des für eine normale Nutzung des Mietgegenstands (vgl. Ziff. 6.1 dieser Mietbedingungen) anfallenden Mietpreises zu bezahlen; falls die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75%.

8.4 Der Mieter hat dem Vermieter sowohl den Beginn als auch das Ende der Stillliegezeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen und auf dessen Verlangen nachzuweisen.

9.0 Unterhaltspflicht des Mieters

9.1 Der Mieter ist verpflichtet, a. den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, b. den Mietgegenstand auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu warten und zu pflegen und c. dem Vermieter notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzuzeigen und durch ihn auszuführen zu lassen. Die dadurch anfallenden Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beobachtet haben.

9.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

10.0 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstands

10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstands dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

10.2 Die Mietzeit endet mit dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit, nicht jedoch bevor der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft; die Ziff. 6.6 letzter Halbsatz dieser Mietbedingungen gilt entsprechend.

10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; die Ziff. 9.1 lit. b. und lit. c. dieser Mietbedingungen gilt entsprechend.

10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am selben Tag zu überprüfen.

11.0 Verletzung der Unterhaltspflicht

11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in der Ziff. 9.1 dieser Mietbedingungen geregelten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

11.2 Der Umfang, der vom Mieter zu vertretenden Mängeln und Beschädigungen des Mietgegenstands ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstands gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne der Ziff. 10.4 dieser Mietbedingungen nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

12.0 Weitere Pflichten des Mieters

12.1 Der Mieter darf Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Dritten Rechte irgendwelcher Art am Mietgegenstand einräumen. Der Mieter ist auch nicht berechtigt, Rechte aus diesem Mietvertrag abzutreten.

12.2 Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung o. Ä. Rechte am Mietgegenstand geltend macht. Darüber hinaus hat der Mieter den Dritten unverzüglich schriftlich auf das Eigentum des Vermieters am Mietgegenstand hinzuweisen.

12.3 Der Mieter hat stets geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstands gegen Diebstahl zu treffen.

12.4 Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuziehen.

12.5 Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche aus Verstößen gegen die Bestimmungen der Ziff. 12.1 bis 12.4 dieser Mietbedingungen resultierende Schäden zu ersetzen.

13.0 Haftungsbeschränkung des Vermieters

Soweit in diesen Mietbedingungen die Haftung des Vermieters nicht besonders geregelt ist, haftet der Vermieter dem Mieter ausschließlich a. für bei Vertragsschluss voraussehbare vertragstypische Schäden, die auf einer schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, b. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, c. für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen sowie d. in den Fällen, in denen der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

14.0 Kündigung

14.1 a. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. b. Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags. Nach Ablauf der Mindestmietzeit können beide Vertragspartner den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a Abs. 3 BGB) kündigen. c. Mietverträge auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer können beide Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a Abs. 3 BGB) kündigen.

14.2 Die Vertragspartner sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. Der Vermieter ist insbesondere zur Kündigung des Mietvertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn a. der Mieter mit der Bezahlung eines vom Vermieter nach Fälligkeit schriftlich angemahnten Betrages länger als 14 Kalendertage im Verzug ist, b. dem Vermieter nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Bezahlung des Mietpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird, c. Mieterwechsel zu Protest gehen oder Mieterschecks nicht eingelöst werden, d. der Mieter den Mietgegenstand ohne Einwilligung des Vermieters nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt, e. der Mieter gegen die Bestimmungen der Ziff. 9.1 dieser Mietbedingungen oder der Ziff. 12.1 bis 12.4 dieser Mietbedingungen verstößt oder f. der Mieter einem Dritten den Mietgegenstand überlässt.

14.3 Kündigt der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos, finden die Bestimmungen der Ziff. 6.6 dieser Mietbedingungen sowie der Ziff. 10.0 und 11.0 dieser Mietbedingungen entsprechende Anwendung.

15.0 Verlust des Mietgegenstands

Der Mieter ist dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm die Erfüllung der ihm nach der Ziff. 10.3 dieser Mietbedingungen obliegenden Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstands schuldhaft unmöglich ist.

16.0 Maschinenbruchversicherung

16.1 Der Mieter hat den Mietgegenstand während der Laufzeit des Mietvertrags auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 95) zu versichern.

16.2 Eine Maschinenbruchversicherung gemäß der Ziff. 16.1 dieser Mietbedingungen kann beim Vermieter mit einem Selbstbehalt von 3.000,00 € pro Schadensfall abgeschlossen werden. Näheres zum Inhalt sowie den durch eine solche Maschinenbruchversicherung versicherten Gefahren kann einem beim Vermieter erhältlichen Merkblatt entnommen werden. Die durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub des Mietgegenstands entstehenden Schäden sind vom Versicherungsschutz einer beim Vermieter abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung nicht umfasst.

16.3 In den vom Versicherungsschutz einer beim Vermieter abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung abgedeckten Schadensfällen hat der Mieter einen Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) von 3.000,00 € pro Schadensfall zu tragen.

17.0 Sonstige Bestimmungen

17.1 Nebenabreden zu diesem Mietvertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Mietvertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.

17.2 Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

17.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts bzw. CISG).

17.4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, von der aus der Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

 

 

Allgemeine Mietbedingungen der Max Wild GmbH für die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten an Verbraucher (B2C)

Die Max Wild GmbH vermietet Bauequipment jeglicher Art, wie z.B. Baumaschinen, Baugeräte, etc. Darüber hinaus bietet Max Wild GmbH weitere Zusatzleistungen, wie z.B. Transporte, Versicherung,

etc. an.

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen Max Wild GmbH und dem Mieter, sofern dieser als Verbraucher handelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein

Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Diese AGB gelten hingegen nicht für Vermietungen an Unternehmer.

1.2. Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den Max Wild GmbH dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages zur Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland überlässt.

1.3. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit Max Wild GmbH (einschließlich Neben-abreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertrags-bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von Max Wild GmbH in Schriftform oder Textform (z.B. per E-Mail) maßgebend.

1.4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietvertragsbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vor-schriften, soweit sie in diesen Mietvertragsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.5. Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend. Die vom Besteller/ Mieter unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Dieses Angebot kann durch den Vermieter innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden.

2. Angebot und Vertragsschluss, Allgemeine Voraussetzungen für den Abschluss eines Mietvertrags und die Benutzung des Mietgegenstands

2.1. Der Verbraucher haben über die Internetpräsenz der Max Wild GmbH oder durch persönlichen Kontakt mit einer Max Wild-Mietstation die Möglichkeit, Preise für die Anmietung eines Mietgegen-stands zu erfragen und/oder um Erteilung bzw. Zusendung eines Angebots für die Anmietung zu bitten.

2.2. Erklärt der Verbraucher über die Internetpräsenz der Max Wild GmbH oder im persönlichen Kontakt mit der Max Wild GmbH sein Interesse an der Anmietung eines Mietgegenstands, informiert die Max Wild GmbH ihn per E-Mail (zum Beispiel bei Kontakt über Max Wild GmbH Internetpräsenz) oder schriftlich (zum Beispiel bei Besuch oder Anruf der Max Wild Mietstation) über den Preis einer Anmietung des Mietgegenstands. In einer solchen Mitteilung von Max Wild GmbH ist lediglich eine Aufforderung an den Mieter zu sehen, seinerseits ein Angebot für den Abschluss eines Mietvertrags abzugeben. Zwischenvermietung sowie Preisänderung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2.3. Das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags an die Max Wild GmbH liegt erst in der etwa nachfolgenden Bestellung des Mieters. Die Max Wild GmbH nimmt nur Bestellungen entgegen, die bei persönlicher Anwesenheit des Verbrauchers oder eines von ihm schriftlich bevollmächtigten Stellvertreters in der Max Wild-Mietstation erklärt werden. Angebote per E-Mail, Brief, Telefon, Telefax etc. sind nicht möglich und werden von der Max Wild GmbH nicht angenommen. 

2.4. Die Max Wild GmbH schließt nur Mietverträge mit volljährigen Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ab. Zur Prüfung der Identität des Mieters verlangt die Max Wild GmbH von dem Mieter die Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie – im Falle der Anmietung eines Fahrzeugs – einer gültigen Fahrerlaubnis. Die Max Wild GmbH kann, zur Durchführung eines Abgleichs der Meldeanschrift und eines etwa abweichenden Wohnsitzes, von dem Mieter die Vorlage aktueller Dokumente verlangen, aus denen sich der Wohnsitz ergibt (Beispiel: behördliche Schreiben, Rechnungen von Dienstleistern oder (Strom-, Gas- oder Telekommunikations-) Versorgern etc.). Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, wonach die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im „berechtigten Interesse“ der Max Wild GmbH gestattet ist, soweit nicht Grundrechte, Grundfreiheiten oder Interessen des Mieters an der Unterlassung der Datenverarbeitung überwiegen. Das berechtigte Interesse der Max Wild GmbH besteht in der Betrugsprävention.

2.5. Die Max Wild GmbH ist im Rahmen der Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrags mit dem Mieter nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen abzulehnen.

2.6. Im Falle des Vertragsabschlusses bestimmt die in der Max Wild-Mietstation erstellte Auftragsbestätigung bzw. der Mietschein den Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung der Max Wild GmbH. Die Max Wild GmbH ist aber berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes

einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen, sofern mit dem Mieter keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder die Abweichung oder Änderung für den Mieter unter Berücksichtigung der Interessen der Max Wild GmbH nicht zumutbar ist.

3. Mietdauer

3.1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen der Max Wild GmbH und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mietdauer ist befristet.

3.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann die Max Wild GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den

Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Die Max Wild GmbH ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Annahmeverzug des Mieters entstehen.

3.3. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Miet-gegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist die Max Wild GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an die Max Wild GmbH zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste der Max Wild GmbH

gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

3.4. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter der Max Wild GmbH die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform anzeigt. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe läuft die Mietzeit nach

der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für Kündigungen durch die Max Wild GmbH gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport

(Transportkosten und Transportgefahr)

4.1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart – in der jeweiligen Max Wild-Mietstation, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen. Wirken Mitarbeiter der Max Wild GmbH bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters (§ 278 BGB). Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und auch die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z. B. Gurte oder Ketten) den vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen.

4.2. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit der Max Wild GmbH oder ein von der Max Wild GmbH beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegen-standes zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort.

4.3. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Check-in Protokoll) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in der jeweiligen Max Wild-Mietstation statt. Dies gilt auch, wenn die Max Wild GmbH den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines von der Max Wild GmbH etwa mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahme-kontrolle (Check-in Protokoll) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der Max Wild GmbH abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der in Punkt 4.6. enthalte-nen schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber der Max Wild-Mietstation, bereits dem Transportpersonal der Max Wild GmbH oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.

4.4. Die Max Wild GmbH überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den

Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt und ihm die dabei mitzuführenden Dokumente vorliegen.

4.5. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten der Max Wild GmbH (Mo. - Fr. 07:00 - 17:00 Uhr) in der jeweiligen Max Wild-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, in gereinigtem Zustand zurückzugeben, sofern sich die Max Wild GmbH nicht mit einer Rückgabe innerhalb eines anderen Zeitraums oder an einem anderen Ort ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt. Erklärt die Max Wild GmbH sich mit der Rückgabe an einem anderen Ort einverstanden, wird die Abholung des Mietgegenstands durch die Max Wild GmbH veranlasst, die Berechnung der Miete endet mit Ablauf der Rückgabefrist (vgl. Punkt 3.4.). Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstands durch die Max Wild GmbH bestehen.

4.6. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter der Max Wild GmbH bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Transportunternehmen) oder die Max Wild GmbH den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Punkt 4.3. Satz 4 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich auch der Max Wild-Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.

5. Miete, Nebenkosten, Kaution

5.1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste der Max Wild GmbH. Der Kalendertagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde.

Überschreitet der Mieter diese tägliche Schicht-zeit, berechnet die Max Wild GmbH dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes.

Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. - So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird die Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feier-tagen, ist auch an diesen Tagen die Kalendertagesmiete nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 - 4 geschuldet.

5.2. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Miet-gegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung stellt die Max Wild GmbH dem Mieter gesondert in Rechnung.

5.3. Zusätzlich hat der Mieter bei der Anmietung des Mietgegenstands eine Kaution zu hinterlegen. Die Höhe dieser Kaution richtet sich nach dem Maschinenwert des Mietgegenstandes. Für eine eventuelle Verrechnung der Kaution mit offenen Forderungen der Max Wild GmbH gegen den Mieter gilt Punkt 8.2 dieser Mietvertragsbedingungen.

5.4. Sämtliche von der Max Wild GmbH gegenüber dem Mieter als Verbraucher genannten Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6. Anzeige von Mängeln durch den Mieter und Mängelansprüche

6.1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter der Max Wild GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von der Max Wild GmbH auf eigene Kosten beseitigt.

6.2. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit dem Mieter dieser Mangel bekannt ist und er sich bei der der Annahme des Mietgegenstands seine dies betreffen-den Rechte gegenüber der Max Wild GmbH nicht vorbehält.

6.3. Die Max Wild GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

7. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes

7.1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er hat den Mietgegenstand bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb des Vertragsgebiets zu benutzen und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen und den Mietgegenstand entsprechend zu nutzen und einzusetzen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von der Max Wild GmbH zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.

7.2. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch die Max Wild GmbH.

7.3. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z. B. Biokraft-stoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.

7.4. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine

(z. B. Mobilbagger, Radlader) oder einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern die Max Wild GmbH für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. 

Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbst-fahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten (i) eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (ii) eine Verletzung des Mietvertrags mit der Max Wild GmbH. Der Mieter ist verpflichtet, die Max Wild GmbH als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen.

7.5. Der Mieter versichert, für den Betrieb des Mietgegenstands fachlich geschult zu sein, im ordnungsgemäßen Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut zu sein und über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – zu verfügen. Der Mieter versichert, dass er über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die Max Wild GmbH schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegen-standes.

7.6. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er der Max Wild GmbH dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungs-tage schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann die Max Wild GmbH an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen keinen Reparaturservice beim Auftreten von Mängeln gewährleisten. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet.

7.7. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebiets sowie jede Gebrauchs-überlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Max Wild GmbH unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen

Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an die Max Wild GmbH ab. Die Max Wild GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat der Max Wild GmbH etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die Max Wild GmbH aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.

7.8. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter gegenüber der Max Wild GmbH unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweis-sicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, der Max Wild GmbH bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

7.9. Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter auf das Eigentum der Max Wild GmbH hinzuweisen und die Max Wild GmbH unverzüglich zu unterrichten.

7.10. Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie die Max Wild GmbH auf etwaige Risiken hinzuweisen.

7.11. Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt – unabhängig von der Dauer des Mietvertrags - bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes in der Max Wild-Mietstation, im Falle eines von der Max Wild GmbH durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.

7.12. Die Max Wild GmbH ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

7.13. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal der Max Wild GmbH ohne Weisungsbefugnis einsetzt, hält er die Max Wild GmbH von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.

8. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

8.1. Die Miete, die voraussichtlichen Nebenkosten und Kautionen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen bzw. hinterlegen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet die Max Wild GmbH nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.

8.2. Die Max Wild GmbH akzeptiert Zahlungen/Hinterlegungen in bar sowie per ec-, Debit- und Kreditkarte. Etwa zur Zahlung vorgelegte ec-, Debit oder Kreditkarten müssen auf den Namen des Mieters ausgestellt sein und noch mindestens 1 Monat gültig sein. Eventuell hinterlegte Kautionen kann die Max Wild GmbH nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen der Max Wild GmbH gegen den Mieter verrechnen.

8.3. Der Mieter ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenforderungen zur Aufrechnung berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

8.4. Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von Max Wild GmbH nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit der Max Wild GmbH beruht.

9. Zahlungsverzug, Verzugsschaden

9.1. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder erlangt die Max Wild GmbH Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens-verhältnisse des Mieters, so darf Max Wild GmbH unbeschadet anderer Rechte - sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und - sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.

9.2. Die Max Wild GmbH ist berechtigt, im Falle des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt der Max Wild GmbH vorbehalten.

10. Haftung der Max Wild GmbH

10.1. Soweit in dem Punkt 7. nicht anders geregelt, sind Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen die Max Wild GmbH, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (nachfolgend: „Schadensersatzansprüche“), ausgeschlossen.

10.2. Der Haftungsausschluss nach Absatz 1 gilt nicht

• für Schäden des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

• für Schäden des Mieters, die Max Wild GmbH, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf; im Rahmen eines Garantie-versprechens, soweit vereinbart; für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit anwendbar.

10.3. In den in Absatz 2 genannten Fällen haftet die Max Wild GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei der Umfang der Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.

11. Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist

11.1. Für die Verjährung etwaiger Ansprüche der Max Wild GmbH gegen den Mieter sowie des Mieters gegen die Max Wild GmbH gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11.2. Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Punkt 7.8.), beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche der Max Wild GmbH gegen den Mieter jedoch erst dann, wenn die Max Wild GmbH Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen.

11.3. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des Mietgegenstands durch die Max Wild GmbH. Im Falle der Akteneinsicht wird die Max Wild GmbH den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

12. Haftung des Mieters

12.1. Der Mieter haftet gegenüber der Max Wild GmbH für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigen-gebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.

12.2. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von der Max Wild GmbH zu

vertreten sind. Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Ab-messungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z.B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader), gilt die unbegrenzte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des

Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt die Max Wild GmbH von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen die Max Wild GmbH erheben.

12.3. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes:

a) Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 200,- enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach (vgl. Buchstaben b) und c) zu den weiteren Voraussetzungen und Details). Die Reichweite der Haftungsbegrenzung richtet sich nach den Grundsätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Haftungsbegrenzung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden.

b) Für die Maschinenbruchversicherung verlangt die Max Wild GmbH von dem Mieter die Zahlung eines Entgelts gemäß gültiger Preisliste der Max Wild GmbH. Das Entgelt wird in dem Auftragsschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rück-gabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Im Falle des Einsatzes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, der Max Wild GmbH bei Vertrags-abschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts ist die Haf-tung des Mieters gegenüber der Max Wild GmbH für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die in den nachfolgenden vier Kategorien (A - C) genannten Beträge je Schadensereignis (= Mieterselbstbeteiligung) wie folgt begrenzt. Die Mieterselbstbeteiligung richtet sich nach der jeweiligen Maschinenkategorie.

Kategorie A: 2.500 € Selbstbeteiligung

Kategorie B: 5.000 € Selbstbeteiligung / 10.000 € bei Abbrucharbeiten

Kategorie C: 10.000 € Selbstbeteiligung

Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Selbstbeteiligung (Kategorie A - C) für einfach fahrlässige Schadensverursachungen teilt dem Mieter in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) mit. Die Maschinenbruchversicherung des Mieters nach den vorgenannten Kategorien

A - C für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Mieterselbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten.

c) Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Punkt 14.3. Buchstabe b) genannten Mieterselbstbeteiligungen begrenzt.

d) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bei einfacher Fahrlässigkeit (vgl. Absatz b)) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (vgl. Absatz c)) erfordern neben der Zahlung des anfallenden Entgelts die Erfüllung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten des Mieters (vgl. Punkt 7.8.).

e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber der Max Wild GmbH in jedem Fall unbegrenzt. Eine Haftungsbegrenzung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbegrenzung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegen-standes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von der Max Wild GmbH oder einem von der Max Wild GmbH beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Punkt 7.7. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen.

f) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Punkt 14.3. eine Mieterselbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte die Max Wild GmbH aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Mieter-selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von der Max Wild GmbH zu tragenden Schadensanteil.

g) Die Max Wild GmbH ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entwe-der auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer der Max Wild GmbH zur Schadensregulierung zu melden.

12.4. Mietgegenstände mit einem Neuwert von unter 200 € hat der Mieter auf eigene Kosten zugunsten der Max Wild GmbH als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Miet-zeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er der Max Wild GmbH sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierende Schäden zu erstatten.

12.5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich

nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er der Max Wild GmbH gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultieren-der Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne

Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 2000 € geahndet werden kann.

12.6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Maschinenbruchversicherung

gemäß Punkt 14.4. zur Sicherung an die Max Wild GmbH ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Punkt 14.5. Zur Sicherung an die Max Wild GmbH ab, so-weit die Max Wild GmbH Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Die Max Wild GmbH nimmt die vorgenannten Abtretungen an.

12.7. Sämtliche von der Max Wild GmbH abgeschlossene Maschinenbruchversicherungen sowie dem Mieter gewährte Haftungsbegrenzungen gemäß Punkt.14.3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets.

13. Kündigung

13.1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.

b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

● einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

● zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

● eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

 

13.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne

Einhaltung einer Frist zu beenden

a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters;

b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;

d) in Fällen von Verstößen gegen Punkt 8.1 (Unterhaltspflichten des Mieters) und gegen Punkt 12.1.(Überlassung an Dritte)

13.3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Punkt 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen. Die Punkte 10 und 11 finden entsprechende An-wendung (Rücklieferung und Verletzung der Unterhaltspflicht).

13.4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

14. GPS-Tracking von Mietgegenständen, Datenschutzhinweise, Bonitätsprüfung

14.1. Einige unserer Mietgegenstände sind mit einer Technik ausgestattet, die für die Max Wild GmbH die Position des Mietgegenstands bestimmbar und Daten über die Nutzung des Mietgegenstands erkennbar macht. Mit der Abgabe seiner Bestellung wird der Mieter darüber aufgeklärt, dass die Max Wild GmbH diese Standort-, Geschwindigkeits- und Nutzungsdaten verarbeitet. Der Mieter kann der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen. In diesem Fall ist eine Nutzung der Mietgegenstände allerdings nicht mehr möglich. Die Verarbeitung der Daten dient den Zwecken des Schutzes unserer

Mietgegenstände und unserer vertraglichen Rechte. Darin und insbesondere in der Diebstahlprävention, liegt auch das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) von Max Wild GmbH, auf dessen Grundlage die Datenverarbeitung erfolgt. Eine Weitergabe an kommerzielle Dritte erfolgt nicht. Wir weisen aber darauf hin, dass die Max Wild GmbH auf Grund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.

14.2. Einige unserer Mietgegenstände sind mit einer Technik ausgestattet, die für die Max Wild GmbH die Position des Mietgegenstands bestimmbar und Daten über die Nutzung des Mietgegenstands erkennbar macht. Mit der Abgabe seiner Bestellung wird der Mieter darüber aufgeklärt, dass die Max Wild GmbH diese Standort-, Geschwindigkeits- und Nutzungsdaten verarbeitet. Der Mieter kann der Datenverarbeitung jederzeit widersprechen. In diesem Fall ist eine Nutzung der Mietgegenstände allerdings nicht mehr möglich. Die Verarbeitung der Daten dient den Zwecken des Schutzes unserer

Mietgegenstände und unserer vertraglichen Rechte. Darin und insbesondere in der Diebstahlprävention, liegt auch das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) der Max Wild GmbH, auf dessen Grundlage die Datenverarbeitung erfolgt. Eine Weitergabe an kommerzielle Dritte erfolgt nicht. Wir weisen aber darauf hin, dass die Max Wild GmbH auf Grund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.

14.3. Weitere Informationen zu dem in Absatz 1 beschriebenen GPS-Tracking und der damit verbundenen Datenverarbeitung finden Sie in den Max Wild-Datenschutzhinweisen. Diese erhalten Sie zur Einsicht in jeder Max Wild-Mietstation. Online können Sie die Datenschutzhinweise hier abrufen (https://www.maxwild.com/datenschutz/). Allgemeine Mietvertragsbedingungen Max Wild GmbH (B2C)

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14.4. Sofern im Ausnahmefall eine Zahlung der Miete und der Nebenkosten auf Rechnung in Betracht kommt, lässt die Max Wild GmbH zuvor zum Zwecke der Bonitätsprüfung eine Beurteilung des Kreditrisikos auf Basis von mathematisch-statistischen Verfahren bei der Wirtschaftsauskunftei SCHUFA Holding AG durchführen (Scoring). Dazu werden die personenbezogenen Daten, die für eine Bonitätsprüfung nötig sind [Name, Geburtsdatum, Adresse, Bankdaten], an die Wirtschaftsauskunftei über-tragen. Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt mithin zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls und auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DSGVO. Die Entscheidung über eine Zulässigkeit der Zahlung auf Rechnung liegt im alleinigen Ermessen der Max Wild GmbH.

14.5. In Fällen der Bar- oder Kartenzahlung prüfen wir Ihre Bonität nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung. Die Verarbeitung erfolgt dann auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch in unseren Datenschutzhinweisen unter

(https://www.maxwild.com/datenschutz/).

14.6. Darüber hinaus behält sich die Max Wild GmbH das Recht vor, vor Abschluss des Vertrages Ihre Daten zu Ihrer und unserer Sicherheit, bspw. zur Vermeidung von Zahlungsausfällen sowie zur Prävention von Eigentumsdelikten (insbes. Betrug, Diebstahl, Unterschlagung) zu nutzen. Hierfür kann die Max Wild GmbH ohne ihre Einwilligung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auch die erforderlichen Daten von Auskunfteien einholen, sofern dies in Max Wild GmbH berechtigtem Inter-esse liegt. Die Max Wild GmbH wird hierzu im Einzelfall eine Interessenabwägung durchführen, so dass keine willkürliche Verarbeitung erfolgt. Im Rahmen der Interessenabwägung sind insbesondere der Wert des Mietgegenstands, die angestrebte Mietdauer und die persönlichen Verhältnisse des Mieters zu berücksichtigen.

15. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16. Streitbeilegungsverfahren

Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle nicht verpflichtet und auch nicht bereit.

 

WICHTIGE INFORMATION

Update Cyberangriff auf Max Wild GmbH

E-Mail Kommunikation teilweise wiederhergestellt.